Ihr Recht im Studium

Der Startschuss für ihre Karriere

Ablauf der Studienplatzklage

Wir unterstützen Sie rund um Ihr Studium

Wir vertreten bei Studienplatzklagen bundesweit und nehmen aufgrund unserer Kanzleistandorte in München Berlin, Frankfurt und Hamburg die Gerichtstermine unserer Mandanten, egal an welcher Hochschule Sie sich einklagen, wahr.

Bei der Studienplatzklage ist zwischen dem normalen Vergabeverfahren und der außerkapazitären Studienplatzklage zu unterscheiden.

Beide Klageverfahren setzen eine umfassende Praxis und Kenntnis des Hochschulzulassungsrechts und der Hochschullandschaft voraus, so dass Sie sich unbedingt von einem Spezialisten auf diesem Gebiet vertreten lassen sollten, wofür die Kanzlei Dr. Lang & Partner aufgrund ihrer jahrelangen und oftmals erfolgreichen Vertretung von Studienplatzbewerbern bürgt. Als prozesserfahrene und in Studienplatzklagen erfolgreiche Kanzlei sichern wir ihnen optimale Betreuung und Prozessstrategie zu.

Eine Studienplatzklage ist für alle Fachsemester und Studiengänge möglich. In jedem Fall bieten wir Ihnen vor rechtlichen Schritten eine individuelle Beratung, die ganz auf Ihre spezielle Situation und den angestrebten Studiengang ausgerichtet ist.

Welche Studienplatzklagen gibt es?

Das Anwendungsfeld ist breit gestreut:

Im Zuge der Studienplatzklage geht es nicht nur um Zulassung zum Universitätsstudium in den bekannten harten NC – Fächern Medizin, Zahnmedizin und Psychologie etc., sondern auch die Zulassung zu allen Bachelor- und insbesondere zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen, bei einem Studienortwechsel und die Zulassung in höhere Fachsemester bis hin zur Zulassung zum Fachhochschulstudium.

Fehler im Vergabeverfahren

Hierbei vertreten wir Interessen von nicht berücksichtigten Studienbewerbern im normalen Vergabeverfahren, wenn der Hochschule bei der Verteilung der vergebenen Studienplätze ein Fehler unterläuft, etwa weil ein Härtefall nicht richtig gewürdigt oder ein ausländischer Bildungsabschluss nicht anerkannt wird.

Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen

Die (Nicht-) Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen, besonders der A – Level und IB – Diploma Abschlüsse bilden einen Schwerpunkt unserer Vertretung, die uns angesichts der langjährigen Erfahrung deutlich von üblichen Studienplatzklagen-Kanzleien unterscheidet und abhebt. Wir dürfen uns zu Recht als exponierte Spezialisten in Fragen der Hochschulzugangsberechtigung für deutsche und ausländische Studienbewerber mit IB – Diplom bezeichnen.

Außerkapazitäre Studienplatzklage

Mit der sogen. außerkapazitären Studienplatzklage helfen wir Studienplatzbewerbern, die im normalen Bewerbungsverfahren keinen Studienplatz erhalten haben, einen solchen unabhängig von der persönlichen Qualifikation wie z.B. die Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung gerichtlich geltend zu machen.

Diese führen wir erfolgreich nicht nur in den harten NC Fächern, sondern die außerkapazitäre Studienplatzklage ist unabhängig vom NC für den Zugang zu allen Studiengängen an allen staatlichen Hochschulen, also Universitäten und Fachhochschulen, zulässig. Eine Ausnahme bilden lediglich die Studiengänge, die ihre Studienplätze ausschließlich über eine Eignungsprüfung vergeben. Zudem ist bei Studienplatzklagen im Fach Medizin zu beachten, dass an einigen Universitäten gleichwohl eine Mindestnote im Abitur vorausgesetzt wird und je nach Universität sie diese mit der 1., 2. oder 3. Ortspräferenz in der AdH-Quote belegt haben müssen, um sich dort erfolgreich einklagen zu können.

Voraussetzung für eine außerkapazitäre Zulassung ist der Nachweis, dass die Hochschule im regulären Vergabeverfahren die vorhandenen Kapazitäten der Lehre und Sachmittel nicht ausgeschöpft hat, so dass mehr Studienplätze zur Verfügung stehen als vergeben wurden.  Hierbei prüfen wir und machen oftmals erfolgreich gerichtlich geltend, dass den Universitäten bei der von ihr vorzunehmenden Berechnung, wieviel Lehrpersonal, Studienplätze und Mittel zur Verfügung stehen  und wie viele Studenten vor diesem Hintergrund tatsächlich aufgenommen werden können, Fehler unterlaufen, so dass über die normalen Zulassungen weitere Studienplätze an die sogen. außerkapazitären Bewerber zu vergeben sind.

Nur hoch spezialisierte Kanzlei wie wir, die Kanzlei Dr. Lang & Partner, sind in der Lage, die komplexen Kapazitätsberechnungen richtig zu analysieren und Fehlberechnungen, aus denen sich verschwiegene Studienplätze ergeben, zu erkennen und erfolgreich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darzulegen.

Hierzu sind ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung und ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig, welches sodann verschwiegene Studienplätze i.d.R.  in einem vom Gericht angeordneten Losverfahren unter den jeweiligen Studienplatzklägern verteilt. Hat die Hochschule X also 100 Studienplätze für das Sommersemester ausgewiesen und vergeben, die Berechnung ergibt aber, dass Kapazitäten für 103 Studienplätze vorhanden sind und 10 Bewerber eine Studienplatzklage erhoben haben, werden diese 3 Plätze unter den 10 Klägern verlost. Dabei spielt die Abiturnote in den meisten Fällen keine Rolle mehr, so dass auch Bewerber mit einem durchschnittlichen Abitur zum Studium zugelassen werden können.

Um die Chancen für den Erhalt eines außerkapazitären Studienplatzes zu erhöhen, kann es notwendig und sinnvoll sein, sich an mehreren Hochschulen zu bewerben. Auch diesbezüglich ist eine individuelle Beratung notwendig.

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